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Umstrukturierung: Antragsverfahren Teil 1- Herbstantrag

Umstrukturierung: Antragsverfahren Teil 1- Herbstantrag

Ab dem 1. September 2020 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30. September 2020.
In Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist, wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Dies gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten bzw. Genehmigungen auf Wiederbepflanzung bestockt werden sollen im Teil 1 zu melden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rodebescheide aus den Vorjahren ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen erneut beantragt werden. Für unbestockte Flächen ist eine wiederholte Antragstellung nicht erforderlich. Die Bescheide dafür behalten ihre Gültigkeit.
Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2. Dies entspricht der Verfahrensweise der Vorjahre. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden.
Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch auszufüllen [wip.lwk-rlp.de].
Die Antragsformulare und das Merkblatt sind über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz verfügbar. Sie können dort ausgedruckt und ebenfalls zur Antragsstellung genutzt werden.
Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt Anfang Dezember durch die zuständige Kreisverwaltung.
(Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau)

Regelungen zur Tresterausbringung nach der Düngeverordnung

Regelungen zur Tresterausbringung nach der Düngeverordnung

Nur drei Jahre nachdem die Düngeverordnung DüV 2017 in Kraft getreten ist, wurde Deutschland seitens der EU erneut dazu aufgefordert, seine Vorgaben zur Düngung zu überarbeiten. Ziel ist es nach wie vor, Nitrateinträge ins Grundwasser und Phosphat-Einträge in Oberflächengewässer nachhaltig zu reduzieren. Aus diesem Grund trat am 1. Mai die neue DüV 2020 in Kraft. Dabei ergeben sich für den Weinbau wenige Neuerungen, die Ihnen im Zuge der Tresterausbringung vorgestellt werden sollen.
Alle Informationen zur Düngeverordnung sind an gewohnter Stelle jederzeit online abrufbar:
www.wasserschutzberatung.rlp.de Box“DüV/LDüV“/WEINBAU

Die Vorgaben zur Tresterausbringung galten bereits seit dem Herbst 2018 und sind auch für den Herbst 2020 gültig. Über Nitrat-belasteten Grundwasserkörpern (> 50 mg Nitrat pro L. Wasser) = roten Gebieten gelten für die aktuell anstehende Trester-Ausbringung eine Vergrößerung der Gewässerabstände unabhängig von der Menge.
Auf ebenen Flächen vergrößert sich der Abstand von 4 auf 5 Meter zur Böschungsoberkante. Der Abstand darf auf 1 m verringert werden, wenn die Arbeitsbreite gleich der Streubreite ist (z.B. Kastenstreuer).
Auf stark geneigten Flächen gelten folgende Abstände bei der Düngung:

  • bei einer Steigung von mindestens 5% sind 3m ab Böschungsoberkante (BOK) und in Gebieten über roten Grundwasserkörpern ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten
  • bei einer Steigung > 10 % gilt ein Aufbringverbot von 5m bzw. auf den ersten 10 m zur Böschungsoberkante über rotem Grundwasserkörper!

Der Wirtschaftsdünger Trester hat sog. „wesentliche Nährstoffgehalte“ an Stickstoff und Phosphat. Aus diesem Grund ist die Düngung mit Trester durch die DüV geregelt. Die Bemessung der Ausbringmenge eines N- und P-haltigen Düngers muss sich am N- und P-Bedarf der Fläche orientieren. Den Vordruck zur Dokumentation der Tresterausbringung gemäß dieser Vorgaben, können Sie auf der DLR-Homepage unter dem Link zur Wasserschutzberatung einsehen und herunterladen.
Neben der Düngebedarfsermittlung müssen dem Betriebsinhaber vor dem Aufbringen eines Düngemittels (z.B. Trester) dessen Nährstoffgehalte bekannt sein und schriftlich festgehalten werden. Dafür reicht es aus, die Tabelle „Nährstoffgehalte organischer Düngemittel für den Weinbau“ in ihre Unterlagen abzuheften. (Download: www.wasserschutzberatung.rlp.de / WEINBAU / 5. Nährstoffgehalte von Düngemitteln dokumentieren) In dieser Tabelle ist für den frischen Trester ein durchschnittlicher Gesamt-N-gehalt von 7,4 kg/t und P2O5-Gehalt von 2,3 kg/t in der Frischmasse unterstellt.
Erweiterte Düngebedarfsermittlung nach DüV 2020:
Neu ist nun, dass der Betriebsinhaber spätestens zwei Tage nach einer Düngungsmaßnahme mit N- und P2O5-haltigen Präparaten, einschließlich Ausbringung, folgende Angaben aufzuzeichnen hat:

  • Eindeutige Bezeichnung und Größe des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit
  • Art und Menge des aufgebrachten Stoffes
  • Menge an Gesamt-N und Gesamt-P2O5 pro Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit
  • Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auch die Menge an verfügbarem N pro Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit

Alter Nährstoffvergleich nach der DüV 2017 entfällt! Mit Inkrafttreten der neuen DüV muss rückwirkend für das Jahr 2020 kein Nährstoffvergleich mehr erstellt werden.

Für die Trester-Ausbringung gemäß Düngeverordnung sind 3 Möglichkeiten vorgegeben!
Neben einer Einjahres- oder Dreijahresgabe ist auch eine Ausbringung der Trester im Sinne eines Ernterückstandes möglich. Dabei werden die anfallenden Trester wieder auf die Ursprungsfläche verteilt. Die Rückführung der Trester muss dabei zeitnah, innerhalb von max. 5 Tagen erfolgen. Die in ihnen enthaltenen Nährstoffmengen sind nicht als Düngung zu bewerten und unterliegen demnach auch nicht den Bestimmungen der Düngeverordnung. Bei Normalerträgen ist von einer Trestermenge von 2 bis 3 t/ha (4 bis 6 m³) auszugehen. Im Bedarfsfall ist die kurzfristige Zwischenlagerung auf einem begrünten Boden in räumlicher Nähe zur Ausbringfläche möglich.
Wird Trester als Einjahresgabe im Sinne einer vorgezogenen Herbstdüngung ausgebracht, bewegt sich die Ausbringmenge bei maximal 6,8 t/ha oder 13 m³/ha. Gemäß guter fachlicher Praxis sind die Trester dabei auf die begrünten Bereiche der Rebanlagen aufzubringen. Da mit diesen Trestermengen weniger als 50 kg N/ha und Jahr und weniger als 30 kg/ha und Jahr Phosphat ausgebracht werden, ist hier eine N-Düngebedarfsermittlung im Sinne der DüV nicht erforderlich! Obwohl die Einjahresgabe bei Unterschreitung der oben genannten wesentlichen Nährstoffmenge laut DüV nicht dokumentationspflichtig ist, ist es im Falle einer Kontrolle hilfreich die Ausbringmenge pro Hektar und damit die Unterschreitung von 50 kg/ha und Jahr plausibel nachweisen zu können. Daher ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Ausbringmengen und Flächen (z.B. in einer betriebsinternen Schlagkartei) anzuraten. Sollte es erforderlich werden den Trester vor der Ausbringung zwischenzulagern, so sind folgende Anforderungen an den Lagerplatz zu beachten:

  • Lagerungsdauer von maximal 6 Monaten
  • Lagerung auf ebenen, begrünten Flächen
  • Mindestens 20 m Abstand zu Gewässern
  • Beim Abfahren sollte die (mit Nährstoffen angereicherte) oberste Bodenschicht (ca. 10 cm) mit aufgenommen und auf der Zielfläche verteilt werden.
  • Nach Abfuhr Einsaat von stickstoffzehrenden Pflanzen (z.B. Gras, Kreuzblütler)
  • Generelles Lagerverbot auf geschützten Biotopflächen, Kompensationsflächen und Naturschutzflächen

Tresterausbringung als Dreijahresgabe:

Diese Variante der Tresterrückführung stellt auch weiterhin die sinnvollste Form dar, um den Trester als Humusdünger auf bedürftigen Betriebsflächen einzusetzen. Da jedoch mit einer Dreijahresgabe die wesentliche Nährstoffmenge von 50 kg N/ha und Jahr überschritten wird, müssen gemäß DüV Betriebe ab 1 ha Betriebsgröße den N-Düngebedarf für die jeweilige Fläche bzw. jede Bewirtschaftungseinheit als Grundlage für die Bemessung der Trestermenge ermitteln und dokumentieren. Zur Bedarfsermittlung wird für die Bewirtschaftungseinheit eine Bodenanalyse mit Humusuntersuchung benötigt. (Analysenergebnisse bis zu 6 Jahre gültig)
Beispielrechnung einer Trester-Dreijahresgabe:
laut N-Düngebedarfsermittlung hat die Bewirtschaftungseinheit einen N-Düngebedarf von 40 kg N/ha/Jahr. Für einen Dreijahreszeitraum darf demnach eine Trestermenge ausgebracht werden, die 120 kg Gesamt-N enthält. Da eine Tonne frischer Trester durchschnittlich 7,4 kg Stickstoff enthält, ergibt sich daraus eine Ausbringmenge von 16 t/ha bzw. 32 m³/ha.
Die N-Obergrenze des Schätzverfahrens ist auf maximal 80 kg N/ha/Jahr limitiert, somit ergibt sich im Maximalfall eine Trestermenge von 32 t/ha bzw. 64 m³/ha.
Beachtung der Phosphatgehalte:
Auf Flächen >1 ha mit dokumentierter Phosphat-Überversorgung (> 20 mg P2O5/100g Boden) darf die in einer Trester-Dreijahresgabe enthaltene P-Menge die in diesem Zeitraum zu erwartende P-Abfuhr durch die Trauben nicht übersteigen! Im Weinbau liegt sie bei einem Normalertrag (ca. 10 t/ha) bei lediglich 10 kg P2O5 pro ha und Jahr. Somit ergibt sich für die Dreijahresgabe eine Begrenzung auf maximal 30 kg P2O5/ha. Da eine Tonne frischer Trester 2,3 kg Phosphat enthält, ergibt sich eine maximale Ausbringmenge von 13 t/ha bzw. 26 m³/ha. Achtung! Das kann deutlich weniger sein, als es aus Sicht des N-.Bedarfs zulässig wäre.
Sperrfristen (§ 6 DüV 2020)
Düngemittel wie Trester mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5% Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Wie alle anderen N- oder P-haltigen Düngemittel darf auch Trester nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden aufgebracht werden! Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau neben Trester auch keine Komposte, Miste oder Bodenabdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden!

(Quelle: DLR Rheinpfalz, Gruppe Weinbau – Wasserschutzberatung)

Regelungen zur Tresterausbringung nach der Düngeverordnung

Nur drei Jahre nachdem die Düngeverordnung DüV 2017 in Kraft getreten ist, wurde Deutschland seitens der EU erneut dazu aufgefordert, seine Vorgaben zur Düngung zu überarbeiten. Ziel ist es nach wie vor, Nitrateinträge ins Grundwasser und Phosphat-Einträge in Oberflächengewässer nachhaltig zu reduzieren. Aus diesem Grund trat am 1. Mai die neue DüV 2020 in Kraft. Dabei ergeben sich für den Weinbau wenige Neuerungen, die Ihnen im Zuge der Tresterausbringung vorgestellt werden sollen.
Alle Informationen zur Düngeverordnung sind an gewohnter Stelle jederzeit online abrufbar:
www.wasserschutzberatung.rlp.de Box“DüV/LDüV“/WEINBAU

Die Vorgaben zur Tresterausbringung galten bereits seit dem Herbst 2018 und sind auch für den Herbst 2020 gültig. Über Nitrat-belasteten Grundwasserkörpern (> 50 mg Nitrat pro L. Wasser) = roten Gebieten gelten für die aktuell anstehende Trester-Ausbringung eine Vergrößerung der Gewässerabstände unabhängig von der Menge.
Auf ebenen Flächen vergrößert sich der Abstand von 4 auf 5 Meter zur Böschungsoberkante. Der Abstand darf auf 1 m verringert werden, wenn die Arbeitsbreite gleich der Streubreite ist (z.B. Kastenstreuer).
Auf stark geneigten Flächen gelten folgende Abstände bei der Düngung:

  • bei einer Steigung von mindestens 5% sind 3m ab Böschungsoberkante (BOK) und in Gebieten über roten Grundwasserkörpern ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten
  • bei einer Steigung > 10 % gilt ein Aufbringverbot von 5m bzw. auf den ersten 10 m zur Böschungsoberkante über rotem Grundwasserkörper!

Der Wirtschaftsdünger Trester hat sog. „wesentliche Nährstoffgehalte“ an Stickstoff und Phosphat. Aus diesem Grund ist die Düngung mit Trester durch die DüV geregelt. Die Bemessung der Ausbringmenge eines N- und P-haltigen Düngers muss sich am N- und P-Bedarf der Fläche orientieren. Den Vordruck zur Dokumentation der Tresterausbringung gemäß dieser Vorgaben, können Sie auf der DLR-Homepage unter dem Link zur Wasserschutzberatung einsehen und herunterladen.
Neben der Düngebedarfsermittlung müssen dem Betriebsinhaber vor dem Aufbringen eines Düngemittels (z.B. Trester) dessen Nährstoffgehalte bekannt sein und schriftlich festgehalten werden. Dafür reicht es aus, die Tabelle „Nährstoffgehalte organischer Düngemittel für den Weinbau“ in ihre Unterlagen abzuheften. (Download: www.wasserschutzberatung.rlp.de / WEINBAU / 5. Nährstoffgehalte von Düngemitteln dokumentieren) In dieser Tabelle ist für den frischen Trester ein durchschnittlicher Gesamt-N-gehalt von 7,4 kg/t und P2O5-Gehalt von 2,3 kg/t in der Frischmasse unterstellt.
Erweiterte Düngebedarfsermittlung nach DüV 2020:
Neu ist nun, dass der Betriebsinhaber spätestens zwei Tage nach einer Düngungsmaßnahme mit N- und P2O5-haltigen Präparaten, einschließlich Ausbringung, folgende Angaben aufzuzeichnen hat:

  • Eindeutige Bezeichnung und Größe des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit
  • Art und Menge des aufgebrachten Stoffes
  • Menge an Gesamt-N und Gesamt-P2O5 pro Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit
  • Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auch die Menge an verfügbarem N pro Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit

Alter Nährstoffvergleich nach der DüV 2017 entfällt! Mit Inkrafttreten der neuen DüV muss rückwirkend für das Jahr 2020 kein Nährstoffvergleich mehr erstellt werden.

Für die Trester-Ausbringung gemäß Düngeverordnung sind 3 Möglichkeiten vorgegeben!
Neben einer Einjahres- oder Dreijahresgabe ist auch eine Ausbringung der Trester im Sinne eines Ernterückstandes möglich. Dabei werden die anfallenden Trester wieder auf die Ursprungsfläche verteilt. Die Rückführung der Trester muss dabei zeitnah, innerhalb von max. 5 Tagen erfolgen. Die in ihnen enthaltenen Nährstoffmengen sind nicht als Düngung zu bewerten und unterliegen demnach auch nicht den Bestimmungen der Düngeverordnung. Bei Normalerträgen ist von einer Trestermenge von 2 bis 3 t/ha (4 bis 6 m³) auszugehen. Im Bedarfsfall ist die kurzfristige Zwischenlagerung auf einem begrünten Boden in räumlicher Nähe zur Ausbringfläche möglich.
Wird Trester als Einjahresgabe im Sinne einer vorgezogenen Herbstdüngung ausgebracht, bewegt sich die Ausbringmenge bei maximal 6,8 t/ha oder 13 m³/ha. Gemäß guter fachlicher Praxis sind die Trester dabei auf die begrünten Bereiche der Rebanlagen aufzubringen. Da mit diesen Trestermengen weniger als 50 kg N/ha und Jahr und weniger als 30 kg/ha und Jahr Phosphat ausgebracht werden, ist hier eine N-Düngebedarfsermittlung im Sinne der DüV nicht erforderlich! Obwohl die Einjahresgabe bei Unterschreitung der oben genannten wesentlichen Nährstoffmenge laut DüV nicht dokumentationspflichtig ist, ist es im Falle einer Kontrolle hilfreich die Ausbringmenge pro Hektar und damit die Unterschreitung von 50 kg/ha und Jahr plausibel nachweisen zu können. Daher ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Ausbringmengen und Flächen (z.B. in einer betriebsinternen Schlagkartei) anzuraten. Sollte es erforderlich werden den Trester vor der Ausbringung zwischenzulagern, so sind folgende Anforderungen an den Lagerplatz zu beachten:

  • Lagerungsdauer von maximal 6 Monaten
  • Lagerung auf ebenen, begrünten Flächen
  • Mindestens 20 m Abstand zu Gewässern
  • Beim Abfahren sollte die (mit Nährstoffen angereicherte) oberste Bodenschicht (ca. 10 cm) mit aufgenommen und auf der Zielfläche verteilt werden.
  • Nach Abfuhr Einsaat von stickstoffzehrenden Pflanzen (z.B. Gras, Kreuzblütler)
  • Generelles Lagerverbot auf geschützten Biotopflächen, Kompensationsflächen und Naturschutzflächen

Tresterausbringung als Dreijahresgabe:

Diese Variante der Tresterrückführung stellt auch weiterhin die sinnvollste Form dar, um den Trester als Humusdünger auf bedürftigen Betriebsflächen einzusetzen. Da jedoch mit einer Dreijahresgabe die wesentliche Nährstoffmenge von 50 kg N/ha und Jahr überschritten wird, müssen gemäß DüV Betriebe ab 1 ha Betriebsgröße den N-Düngebedarf für die jeweilige Fläche bzw. jede Bewirtschaftungseinheit als Grundlage für die Bemessung der Trestermenge ermitteln und dokumentieren. Zur Bedarfsermittlung wird für die Bewirtschaftungseinheit eine Bodenanalyse mit Humusuntersuchung benötigt. (Analysenergebnisse bis zu 6 Jahre gültig)
Beispielrechnung einer Trester-Dreijahresgabe:
laut N-Düngebedarfsermittlung hat die Bewirtschaftungseinheit einen N-Düngebedarf von 40 kg N/ha/Jahr. Für einen Dreijahreszeitraum darf demnach eine Trestermenge ausgebracht werden, die 120 kg Gesamt-N enthält. Da eine Tonne frischer Trester durchschnittlich 7,4 kg Stickstoff enthält, ergibt sich daraus eine Ausbringmenge von 16 t/ha bzw. 32 m³/ha.
Die N-Obergrenze des Schätzverfahrens ist auf maximal 80 kg N/ha/Jahr limitiert, somit ergibt sich im Maximalfall eine Trestermenge von 32 t/ha bzw. 64 m³/ha.
Beachtung der Phosphatgehalte:
Auf Flächen >1 ha mit dokumentierter Phosphat-Überversorgung (> 20 mg P2O5/100g Boden) darf die in einer Trester-Dreijahresgabe enthaltene P-Menge die in diesem Zeitraum zu erwartende P-Abfuhr durch die Trauben nicht übersteigen! Im Weinbau liegt sie bei einem Normalertrag (ca. 10 t/ha) bei lediglich 10 kg P2O5 pro ha und Jahr. Somit ergibt sich für die Dreijahresgabe eine Begrenzung auf maximal 30 kg P2O5/ha. Da eine Tonne frischer Trester 2,3 kg Phosphat enthält, ergibt sich eine maximale Ausbringmenge von 13 t/ha bzw. 26 m³/ha. Achtung! Das kann deutlich weniger sein, als es aus Sicht des N-.Bedarfs zulässig wäre.
Sperrfristen (§ 6 DüV 2020)
Düngemittel wie Trester mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5% Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Wie alle anderen N- oder P-haltigen Düngemittel darf auch Trester nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden aufgebracht werden! Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau neben Trester auch keine Komposte, Miste oder Bodenabdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden!

(Quelle: DLR Rheinpfalz, Gruppe Weinbau – Wasserschutzberatung)

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Erhard Sopp