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Allgemeines

1. Allgemeines
Der kontrolliert umweltschonende Weinbau hat das Ziel, durch seine Wirtschaftsweise den Naturhaushalt mit unseren Lebensgrundlagen Wasser, Boden und Luft sowie die Landschaft möglichst wenig zu belasten. Die erzeugten Trauben und Weine sollten ein Höchstmaß an Qualität aufweisen. Unter Berücksichtigung der ökonomischen Rahmenbedingungen ist eine umweltschonende Produktionstechnik einzusetzen. Dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Richtlinien stets nach dem neuesten Wissensstand fortzuschreiben.

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Rebsortenwahl und Erziehung

2. Rebsortenwahl und Erziehung
Der kontrolliert umweltschonende Weinbau hat das Ziel, durch seine Wirtschaftsweise den Naturhaushalt mit unseren Lebensgrundlagen Wasser, Boden und Luft sowie die Landschaft möglichst wenig zu belasten. Die erzeugten Trauben und Weine sollten ein Höchstmaß an Qualität aufweisen. Unter Berücksichtigung der ökonomischen Rahmenbedingungen ist eine umweltschonende Produktionstechnik einzusetzen. Dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Richtlinien stets nach dem neuesten Wissensstand fortzuschreiben.

2.1 Rebsorte und Unterlage
Rebsorten und Unterlagen sind nach den Standortverhältnissen auszuwählen. Widerstandsfähigeren Sorten ist der Vorzug zu geben. Für Junganlagen sind nur Pfropfreben mit reblaustoleranten bzw.-resistenten A x A – Unterlagensorten zu verwenden.

2.2 Standraum und Erziehung
Standraum und Erziehung der Rebe müssen ein gesundes Rebenwachstum und eine gute Qualität gewährleisten. Bei der Wiederanpflanzung von Weinbergen darf die Mindestzeilenbreite in Direktzuglagen nicht unter 1,80 m, in Seilzuglagen nicht unter 1,60 m betragen. In Direktzuglagen sind arbeitswirtschaftlich vorteilhafte Drahtrahmenerziehungen vorzusehen. Im Steilhang ist die Pfahlerziehung zulässig. Die Materialien für den Unterstützungsrahmen sind sowohl nach regionalen als auch globalen Umweltgesichtspunkten auszuwählen. Der Einsatz problematischer Materialien kann eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden (Anhang 1).

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Bodenpflege und Rebenernährung

3. Bodenpflege und Rebernährung
Das Ziel von Bodenpflege und Düngung ist es, die Bodenfruchtbarkeit zu fördern und die ökologischen Funktionen des Bodens zu unterstützen. Die Vermeidung von Schadstoffeinträgen ins Grundwasser hat Vorrang.

3.1 Bodenpflege
Ein wichtiges Anliegen der Bodenpflege ist die Schonung der Bodenstruktur und die Förderung des Bodenlebens. Stoffe und Verfahren, die diesem Ziel entgegenstehen, sind abzulehnen. Eine regelmäßige und ausreichende Versorgung des Bodens mit organischer Masse muß gewährleistet sein.

3.1.1 Bodenschonung
Mechanisierte Weinbergsarbeiten sind organisatorisch und technisch möglichst bodenschonend vorzunehmen. Neu anzuschaffende Antriebsmaschinen und Geräte sollten ein geringes Gewicht und eine bodenschonende Bereifung aufweisen. Die Offenhaltung der gesamten Bodenoberfläche stellt eine Ausnahme dar. Lediglich in Junganlagen und austrocknungsgefährdeten Ertragsanlagen kann der Boden im Sommerhalbjahr offengehalten werden. Die mechanische Bodenbearbeitung hat möglichst gefügeschonend zu erfolgen und sollte sich auf ein Mindestmaß beschränken. Auf extrem trockenen Standorten kann der Boden mit organischen Materialien wie zum Beispiel Stroh und Baumrinde abgedeckt werden (s. Anhang 2).

3.1.2 Begrünung
Weinbergsböden sind zu begrünen. Dabei ist ein mehrartiger Pflanzenbewuchs anzustreben. Standorte, auf denen keine ganzjährige Begrünung möglich ist, sind jedoch mindestens von November bis April zu begrünen.

3.1.3 Herbizide
Zur Regulierung des Bewuchses unter den Zeilen sind die in Anhang 3 aufgeführten Herbizide grundsätzlich zugelassen. Diese sind in einem möglichst schmalen Streifen (ca. 30 cm) unter den Stöcken auszubringen.

3.1.4 Brache
Nach dem Entfernen einer alten Anlage und vor dem Wiederbepflanzen sollte eine mindestens einjährige Brache durchgeführt werden. In dieser Zeit ist eine Begrünung mit tiefwurzelnden Pflanzen anzusäen. Eine größere Auswaschung von Nitrat nach dem Rigolen ist durch die Wahl des Bearbeitungsverfahrens, den Rigolzeitpunkt und eine baldige Jungfeldbegrünung zu vermeiden.

3.2 Rebenernährung
Die Düngung der Weinberge hat die Reben harmonisch mit Nährstoffen zu versorgen. Überdüngung, Auswaschung, Erosion und Verlust durch Entgasung in die Atmosphäre sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Die Wiederverwendung von Rest- und Abfallstoffen aus Weinbau, Kellerwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft im Sinne eines geschlossenen Nährstoffkreislaufes ist erwünscht, soweit sie nach Düngemittel- und Abfallrecht zugelassen sind. Mineralische, organisch-mineralische und organische Düngemittel, welche der Düngemittelverordnung entsprechen, sind zugelassen. Entsprechendes gilt für Blattdüngemittel. Pflanzenstärkungsmittel, denen seitens der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft eine Anmeldenummer zugeteilt wurde, dürfen eingesetzt werden. Zur Humusversorgung sind die in Anhang 2
aufgeführten Produkte zugelassen.
Der Einsatz von Klärschlämmen und klärschlammhaltigen Produkten ist verboten. Eine Zufuhr von Pflanzennährstoffen hat sich am tatsächlichen Entzug des Weinbergs und dem Gehalt an vorhandenen Nährstoffen im Boden zu orientieren. Nährstoffeinträge über Humuslieferanten und andere Quellen sind in der Nährstoffbilanz zu berücksichtigen. Zur Bestimmung des Bodenvorrates und zur Beobachtung der Nährstoffdynamik im Boden sind regelmäßige Analysen vorzunehmen. Je Hektar Rebfläche bzw. von jeder Parzellengruppe sind in jeweils einer repräsentativen Leitparzelle Phosphat, Kali, Magnesium, Humus und pH-Wert im sechsjährigen Abstand zu ermitteln. Die gleichen Untersuchungen müssen in allen übrigen Parzellen mit über 25 Ar Fläche vor der Wiederanpflanzung durchgeführt werden.
Im Übrigen gelten die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung, in der jeweils aktuellen Fassung)  und die Bestimmungen der Bioabfallverordnung.

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Pflanzenschutz

4. Pflanzenschutz
Es ist grundsätzlich notwendig, die Anzahl der Pflanzenschutzmittelbehandlungen und damit den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt auf ein Minimum zu beschränken.
Die Widerstandskraft der Reben ist durch geeignete Kulturmaßnahmen zu stärken. Nützlinge und indifferente Lebewesen sind im Weinberg zu schonen. Zur Schonung der
Raubmilben sind grundsätzlich raubmilbenschonende Spritzfolgen einzuhalten. Nach Möglichkeit sollten unbehandelte Kontrollflächen (Spritzfenster) angelegt werden, um einen
Anhaltspunkt über den Infektionsdruck, den Zeitpunkt des Auftretens von Krankheiten und Schädlingen und über die Wirkung der durchgeführten Behandlungen zu erhalten. Ein
Spritzfenster beim Einsatz von Insektiziden ist grundsätzlich einzurichten. Um die Anwesenheit von Schad- und Nutzorganismen in einer Rebfläche zu erfassen und um die Befallsbedingungen
zu ermitteln, bedarf es intensiver Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. Lagenweise können diese auch gemeinschaftlich organisiert werden. Die erlaubten Pflanzenschutzmittel
sind im Anhang 3 aufgelistet. Der Anhang wird laufend fortgeschrieben und dem Zulassungsstand angepaßt. Die Einhaltung der mit der Zulassung verbundenen Auflagen
ist vorgeschrieben.

4.1 Tierische Schädlinge

4.1.1 Traubenwickler
Voraussetzung für eine gezielte Traubenwicklerbekämpfung ist die Mottenflugkontrolle für den einbindigen und für den bekreuzten Traubenwickler mittels spezifischer Pheromonfallen.
Um eine biologische Bekämpfung des Traubenwicklers durch Parasitoide, wie z. B. Schlupfwespen, zu fördern, sollte ein artenreicher Pflanzenbewuchs im und um den Weinberg vorhanden sein. Die Heu- und Sauerwurmbekämpfung ist überall dort, wo möglich, mit der Pheromon-Konfusionsmethode durchzuführen. Ansonsten ist Bacillus thuringiensis oder Mimic anzuwenden. Wenn nach Anwendung der Pheromon-Konfusionsmethode oder von Bacillus thuringiensis bzw. Mimic die Schadensschwelle überschritten wird, dürfen nach vorheriger Anmeldung und Zustimmung der Bewilligungsbehörde 1)andere Mittel für die Traubenwicklerbekämpfung eingesetzt werden (siehe Anhang 3). Die Schadensfeststellung kann
durch Obmänner vorgenommen werden.

4.1.2 Spinnmilben
Spinnmilben werden grundsätzlich durch natürliche Regulatoren, insbesondere durch Raubmilben, unter Kontrolle gehalten. Falls keine Raubmilben vorhanden sind, müssen diese durch geeignete Maßnahmen schnellstmöglich angesiedelt werden. Der Einsatz von Akariziden setzt eine Zustimmung der zuständigen staatlichen Beratungsstelle voraus. Die Schadensfeststellung kann durch Obmänner vorgenommen werden.

4.1.3 Sonstige Schädlinge
Bei einem starken Auftreten sonstiger Schädlinge, darf eine Bekämpfungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde 1) erfolgen. Die Schadensfeststellung kann durch Obmänner vorgenommen werden.

4.2 Durch Pilze verursachte Krankheiten
Die Bekämpfung von Pilzkrankheiten sollte gezielt nach Infektionsbedingungen und nach Prognoseverfahren erfolgen. Die Messungen der für die Peronospora-Infektion entscheidenden Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchte und Benetzungsdauer) mit einem geeigneten Gerät zur Festlegung des Zeitpunktes von Peronospora-Behandlungen können auch gemeinschaftlich organisiert werden. Routinebehandlungen sind auszuschließen. Geeignete Kulturmaßnahmen, wie luftige Erziehung, bedarfsgerechte Düngung, Teilentblätterung der Traubenzone, senken den Befallsdruck durch Pilze. Sie sind daher vorrangig zu nutzen. Bei der Wahl der Fungizide ist darauf zu achten, daß raubmilbenschonende Spritzfolgen (siehe Anhang 3) eingehalten werden.

4.3 Applikationstechnik
Grundvoraussetzung für einen umweltschonenden Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist der Gebrauch von funktionsfähigen Geräten. Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte alle drei Jahre durch anerkannte Kontrollbetriebe ist deshalb Pflicht.
Bei der Ausbringung der Pflanzenschutzmittel ist darauf zu achten, daß Abtrift auf benachbarte Flächen vermieden wird. Zur Einsparung von Spritzflüssigkeit und zur Vermeidung von Bodenbelastung sowie Abtrift durch Pflanzenschutzmittel sind möglichst Recycling-Geräte einzusetzen. Mit Hilfe der Zweistoff-Applikation, d. h. der getrennten Benetzung der oberen Laubwand und der Traubenzone des Rebstocks, können Pflanzenschutzmittel eingespart werden.
Die Spritzflüssigkeitsmenge und damit auch der Pflanzenschutzmittel-Aufwand sind an das jeweilige Rebenentwicklungsstadium anzupassen (s. Anhang 4).

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Betriebliche und persönliche Anforderungen

5.1. Betrieb
Ein Betrieb wird nur anerkannt, wenn die gesamte Betriebsfläche nach den gültigen Richtlinien bewirtschaftet wird. Eine Teilflächenumstellung innerhalb von drei Jahren ist in Ausnahmefällen möglich. Diese muß nach einem vorher festgelegten und von der staatlichen Beratungsstelle genehmigten Plan erfolgen. Im ersten Jahr müssen mindestens 80 % der Betriebsfläche nach den Richtlinien bearbeitet werden. Eine Kennzeichnung von Weinen aus noch nicht umgestellten Anlagen ist in Preislisten und Betriebswerbung erforderlich.

5.2. Betriebsleiter
Der Betriebsleiter muß die für den kontrolliert umweltschonenden Weinbau erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die kontrolliert umweltschonende Wirtschaftsweise verlangt  einen hohen Kenntnis- und Wissensstand. Der Anbauer ist daher zur Fortbildung in diesen Methoden verpflichtet. An Schulungen und sonstigen Fortbildungslehrgängen ist regelmäßig teilzunehmen, zumindest an 3 Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr. Die Teilnahme an einem Einführungslehrgang zum kontrolliert umweltschonenden Weinbau ist für neue Mitglieder Pflicht.

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Dokumentation

6. Dokumentation
Der Betriebsleiter hat eine Schlagkartei zu führen, in welcher alle Informationen über durchgeführte Maßnahmen enthalten sind. Es muß eindeutig belegt sein, zu welchem
Zeitpunkt welche Maßnahmen vorgenommen wurden. Die Schlagkartei hat insbesondere zu enthalten:
– Vorblatt Betriebsdokumentation
– Beschreibung der Rebanlage
(Parzellenname, Plan-Nr., Größe, Erziehung, Rebsorten, Unterlagensorten, Bodenpflege). Eine Zusammenfassung zu Parzellengruppen bis ca. 1 ha Größe ist möglich und dann in einer Übersicht festzuhalten. Für jede Parzellengruppe ist eine repräsentative Fläche als Leitparzelle vorzusehen.

  •  Ergebnisse der Boden- und Blattanalysen
  • Düngungsmaßnahmen
  • Ergebnisse der Überwachung (z.B. phänologische Daten, Nützlings- und Schädlingsauftreten nach Zeit und Zahl, Krankheitsauftreten, Spritzfenster)
  • durchgeführte Bodenpflege
  • Kultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen
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Betriebskontrolle

7. Betriebskontrolle
Der kontrolliert umweltschonend wirtschaftende Betrieb verpflichtet sich, seine Produktionsweise offenzulegen, Einsicht in die Schlagkartei zu gewähren und seine Anlagen besichtigen zu lassen. Er gestattet auch die Entnahme von Proben auf seinem Betrieb, die Rückstandsuntersuchungen unterzogen werden sollen. Jeder Betrieb ist mindestens einmal jährlich in der Vegetationsperiode im Innen- und Außenbereich zu kontrollieren (s. Kontrollordnung).

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Betriebskontrolle

8. Kontrolle der Richtlinien
Die Kontrolle der Umsetzung der Richtlinien des kontrolliert umweltschonenden Weinbaues üben die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz anerkannten Arbeitskreise aus. Sie kann auch von Kontrollkommissionen anderer anerkannter Erzeugerzusammenschlüsse oder anerkannter Kontrollstellen durchgeführt werden.

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Anhang 1:

Unterstützungsmaterialien
Zur Erstellung des Drahtrahmens sind Hölzer aus tropischen Regenwäldern nicht zugelassen. Hohlrohre mit einem lichten Innendurchmesser von über 3 cm sollten an ihrem oberen Ende dauerhaft verschlossen werden.

Anhang 2:

Wirtschafts- und Sekundärrohstoffdünger
Die Bemessung der Stoffe muß sich an aktuellen Analysenwerten orientieren. Entsprechende Empfehlungen der staatlichen Beratung sind zu beachten.
Erlaubte Stoffe:

  • Baumrinde, Rindenkomposte und andere Produkte von unbehandelten Holzabfällen
  • Getreidestroh und andere organische Abfälle der heimischen Landwirtschaft
  • Stallmist
  • Einstreu aus Pferdereitställen
  • Trauben- und Obsttrester
  • Weinhefe und Trubrückstände (ohne Blauschönungstrub) sowie Brennereischlempe
  • Komposte aus getrennter Sammlung von Haus- und Gartenabfällen (Biokomposte)

Nicht aufgeführte Produkte, die auch nicht der Düngemittelverordnung unterliegen, sind verboten.

Die jährlich aktualisierte Liste der zulässigen Pflanzenschutzmittel kann bei der Geschäftsstelle des KUW Pfalz angefordert werden!